{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2014-07-07", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Asylbewerberunterkun_2014-07-07.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2014-07-07-ebvu-asylbewerberunterkunft.pdf", "Checksum": "6aad74873439c05ebe3ec44e44383618"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Asylbewerberunterkunft"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.07.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.07.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.07.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:17", "Checksum": "8ae77605c42d4f7b5857ff040f9360d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.07.2014\nRegeste:\nDie Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung.\n\nAsylbewerberunterkunft\nDie Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU)\nvom 7. Juli 2014 (BVURA.14.327).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3\nDes Weiteren ist zu prüfen, ob die Nutzung der fraglichen Liegenschaft als Unterkunft für Asylbewerber baubewilligungspflichtig\nist.\nWie oben schon erwähnt wurde, bedürfen nach § 59 Abs. 1\nBauG nicht nur alle Bauten, sondern auch ihre gesundheits- und baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung einer\nBaubewilligung durch den Gemeinderat. Nicht jede nebensächliche\nUmgestaltung oder Zweckänderung ist jedoch bewilligungspflichtig,\nsondern nur eine solche, die öffentliche und nachbarliche Interessen\nberührt. Zweckänderungen unterliegen dann dem Vorbehalt der Baubewilligung, wenn andere Bauvorschriften zur Anwendung gelangen\noder wenn sich erhöhte und neue Gefahren oder Nachteile für die\nNachbarschaft, insbesondere in bau- oder verkehrspolizeilicher Hinsicht ergeben (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, § 150 N 3; MARIO BARBLAN, Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderungen von\nBauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und\nder Kantone, St. Gallen 1991, S. 55 ff.). Die Nutzung einer Liegenschaft als Unterkunft für Asylsuchende ist keine gewerbliche Tätigkeit. Entgegen der Meinung des Gemeinderats handelt es sich grundsätzlich um eine normale Wohnnutzung, wie dies auch z.B. bei Studentenunterkünften und bei Wohngemeinschaften der Fall ist; dies\nselbst dann, wenn die Liegenschaft dadurch intensiver genutzt wird\nals durch eine durchschnittliche Familie. Die Liegenschaft wurde\n\n1 von 4\nseinerzeit als Zweifamilienhaus bewilligt bzw. benutzt. Die Intensivierung der Wohnnutzung für sich allein begründet grundsätzlich\nebenso wenig wie \"die Art der Bewohner\" die Pflicht, eine Baubewilligung einzuholen (vgl. AGVE 1991, S. 544; VGE III/4 vom\n18. Januar 1991, S. 26 ff.; RRB Nr. 294 vom 11. Februar 1991,\nErw. 4; ERICH ZIMMERLIN, a.a.O., § 150 N 2b–3; MARIO BARBLAN,\na.a.O., S. 72 ff., 104 und 116). Dass die Liegenschaft eine gewisse\nZeit leer stand, ändert nichts daran. In den Bauzonen geht das bewilligte Nutzungsrecht durch einen begrenzten Leerstand nicht verloren.\nWird ein Zweifamilienhaus durch 12 bis 14 Personen belegt, liegt\nauch keine relevante Nutzungsintensivierung vor; eine solche Belegung war vor noch nicht langer Zeit ganz üblich. Die Umnutzung der\nbetroffenen Liegenschaft stellt daher keine bewilligungspflichtige\nZweckänderung im Sinn von § 59 Abs. 1 BauG dar.\n3.4\nDen angefochtenen Entscheid begründet der Gemeinderat ferner\ndamit, dass gemäss § 52 BauG den Vorschriften des Brandschutzes\nsowie den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprochen werden müsse. Der Gemeinderat sei verpflichtet, die Einhaltung der\nBrandschutzvorschriften zu prüfen. Grundsätzlich könne er dies jederzeit tun. In der Praxis erfolge die Prüfung dann, wenn ein äusserer\nAnlass dazu besteht.\n… Nach seiner eigenen Argumentation liegt bei der Umnutzung\nder fraglichen Liegenschaft in eine Unterkunft für Asylsuchende ein\nAnlass zur Prüfung der genannten Vorschriften vor. Wieso der Gemeinderat dafür ein Baubewilligungsverfahren benötigt, ist nicht\nersichtlich. Nach Angaben des Beschwerdeführers … ist die Unterbringungssituation für Asylsuchende im Kanton Aargau sehr angespannt. Aktuell sind die vorhandenen 1'455 Plätze in den kantonalen\nUnterkünften mit 1'531 Personen belegt. Es besteht somit ein\nschwerwiegendes öffentliches Interesse an einem möglichst baldigen\nBezug der Unterkunft. Dessen Verzögerung infolge eines Baubewilligungsverfahrens zwecks Prüfung der Einhaltung der genannten\nVorschriften, die auch unabhängig vom Bewilligungsverfahren ohne\nweiteres kontrolliert werden können, ist unbegründet und unverhältnismässig …\n\n"}