Würde dagegen verstossen, müsste die Baubewilligung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wohl aufgehoben werden. Für die Gemeinde könnte dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, müsste sie diesfalls doch die Anwaltskosten sowohl der Bauherrschaft wie auch beteiligter Nachbarn tragen, wenn sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen (AGVE 1994, S. 466 ff.). Entscheid des Baudepartements vom 29.10.1996 in Sachen R.A. und Mitbeteiligte (S. 5)