Unzulässig wäre demgegenüber die Auftragserteilung durch die Bauherrschaft. Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinderat mit der Person des Gutachters einverstanden ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers hat der Gemeinderat die Fachperson oder die Kommission zu beauftragen. Nur so ist eine unabhängige Beurteilung gewährleistet und nur so kann die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten vermieden werden. Würde dagegen verstossen, müsste die Baubewilligung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wohl aufgehoben werden.