Aus den Erwägungen Die Beschwerdeführer rügen, die Ortsplanerin sei keine unabhängige Fachperson im Sinne von § 33 AbauV. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich das Erfordernis der Unabhängigkeit auf das Verhältnis zwischen der Fachperson bzw. Kommission und der Bauherrschaft. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Materialien: Im nach der Vernehmlasung überarbeiteten Bericht zum Baustein 1 "Baubewilligungsverfahren und Koordination" vom 10. Februar 1994 wurde ausdrücklich erwähnt, dass für diese Aufgabe auch Organe der Gemeinde wie z.B. Baukommission, Stadtplaner, usw. eingesetzt werden können.