{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Areal-berbauung_1996-10-29.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-10-29-arealueberbauung.pdf", "Checksum": "f1f96a665bfe3098e6f90bba8bcb5fb4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Arealüberbauung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.10.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.10.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.10.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis der Unabhängigkeit der beurteilenden Person bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Gutachter und der Bauherrschaft. Die Auftragserteilung durch die Bauherrschaft ist unzulässig, selbst wenn der Gemeinderat mit der Person des Gutachters einverstanden ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:26", "Checksum": "5007839334f9b59662086c358513a426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.10.1996\nRegeste:\nDas Erfordernis der Unabhängigkeit der beurteilenden Person bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Gutachter und der Bauherrschaft. Die Auftragserteilung durch die Bauherrschaft ist unzulässig, selbst wenn der Gemeinderat mit der Person des Gutachters einverstanden ist.\n\nArealüberbauung\nDas Erfordernis der Unabhängigkeit der beurteilenden Person bezieht sich auf das\nVerhältnis zwischen dem Gutachter und der Bauherrschaft. Die Auftragserteilung durch\ndie Bauherrschaft ist unzulässig, selbst wenn der Gemeinderat mit der Person des\nGutachters einverstanden ist.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nDie Beschwerdeführer rügen, die Ortsplanerin sei keine unabhängige Fachperson im Sinne von § 33 AbauV. Nach dem\nklaren Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich das Erfordernis der Unabhängigkeit auf das Verhältnis zwischen der\nFachperson bzw. Kommission und der Bauherrschaft. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Materialien: Im nach der\nVernehmlasung überarbeiteten Bericht zum Baustein 1 \"Baubewilligungsverfahren und Koordination\" vom 10. Februar\n1994 wurde ausdrücklich erwähnt, dass für diese Aufgabe auch Organe der Gemeinde wie z.B. Baukommission,\nStadtplaner, usw. eingesetzt werden können.\n\nUnzulässig wäre demgegenüber die Auftragserteilung durch die Bauherrschaft. Dies gilt selbst dann, wenn der\nGemeinderat mit der Person des Gutachters einverstanden ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers hat der\nGemeinderat die Fachperson oder die Kommission zu beauftragen. Nur so ist eine unabhängige Beurteilung\ngewährleistet und nur so kann die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten vermieden werden. Würde dagegen verstossen,\nmüsste die Baubewilligung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wohl aufgehoben werden. Für die Gemeinde könnte\ndies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, müsste sie diesfalls doch die Anwaltskosten sowohl der Bauherrschaft\nwie auch beteiligter Nachbarn tragen, wenn sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen (AGVE 1994, S. 466 ff.).\n\nEntscheid des Baudepartements vom 29.10.1996 in Sachen R.A. und Mitbeteiligte (S. 5)\n"}