Während allerdings eine Umzonung von länger dauernden behördlichen Verfahren abhängt, hat es hier der Beschwerdeführer grundsätzlich selber in der Hand, die nötigen Dispositionen in die Wege zu leiten, um seine Liegenschaft nicht anschliessen zu müssen. Er ist allerdings untätig geblieben. In einem solchen Fall kann von Härtefall nicht die Rede sein. Das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist für sich oder die nachfolgende Generation lässt sich nicht als Härtefall begründen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3 von 3