Das Gesetz selber führt aus, dass ein Landwirtschaftsbetrieb mit Viehhaltung, der nicht in der Landwirtschaftszone liege, anschlusspflichtig werde, wenn zwar konkrete Massnahmen für die Umzonung in die Landwirtschaftszone getroffen worden seien, die Umzonung aber nicht innert fünf Jahren erfolge (Art. 12 Abs. 5 GSchG). Diese Fünfjahresfrist kann als Maximalfrist für andere ähnlich gelagerte Härtefälle angesehen werden. Während allerdings eine Umzonung von länger dauernden behördlichen Verfahren abhängt, hat es hier der Beschwerdeführer grundsätzlich selber in der Hand, die nötigen Dispositionen in die Wege zu leiten, um seine Liegenschaft nicht anschliessen zu müssen.