Im vorliegenden Fall erscheint wesentlich, dass der Beschwerdeführer bereits 2014 eine provisorische Berechnung des Anschlussbeitrags erhalten hat. Nachdem er im Februar 2016 die Viehhaltung, die ihn von einem Anschluss an die Kanalisation hätte dispensieren können, aufgegeben hatte, teilte er Ende August 2016 der Gemeinde mit, dass er mit dem Kanalisationsanschluss zuwarten wolle, da ungewiss sei, ob er ohne Tierhaltung durchkomme oder ob er zur Sicherung seiner Existenz einen neuen Viehstall bauen müsse.