Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit des Kanalisationsanschlusses gemäss gesetzlicher Regelung grundsätzlich gegeben sind. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was die grundsätzliche Anschlusspflicht in Frage stellen könnte. Der Beschwerdeführer verlangt nun aber eine Erstreckung der Frist für den Anschluss um fünf Jahre, bis Ende 2024, mit der Begründung, dass seine beiden Töchter, 17- und 20-jährig, noch in Ausbildung stünden und sie den Hof übernehmen würden, zurzeit aber noch nicht feststehe, ob mit oder ohne Tierhaltung. 5.2