Ausgenommen von der Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen sind einzig Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: So muss das Gebäude in der Landwirtschaftszone liegen oder innert fünf Jahren nach Erlass von Planungsmassnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, die Lagerkapazitäten für das verschmutzte Abwasser müssen ausreichen, und die Verwertung zusammen mit der Gülle muss auf eigener oder gepachteter Fläche erfolgen. Andere gesetzliche Ausnahmegründe bestehen nicht (Art.