a. Bauzonen; b. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b); c. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Die grundsätzliche Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen beruht nicht nur auf der Überlegung der technischen Abwasserbeseitigung; sie soll auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen sicherstellen (BGE 115 Ib 28, Erw. 2a; HANS W. STUTZ / JEANNETTE KEHRLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/