Das Bundesrecht regelt die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisation folgendermassen (Art. 11 GSchG): Art. 11 Anschluss und Abnahmepflicht 1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. 2 Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst: