{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Anschlusspflicht-ein_2020-06-29.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-06-29-anschlusspflicht-landwirtschaftsbetrieb.pdf", "Checksum": "3691fbdb30da6638ee192cd45cd40aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Anschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an die Kanalisation, Härtefall"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.06.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.06.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.06.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter Einrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder Einwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1; Art. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV). – Möglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:13", "Checksum": "8b1f9dd3c2146dba2eaff0de122a3638", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.06.2020\nRegeste:\nZumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter Einrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder Einwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1; Art. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV). – Möglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5).\n\nAnschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an die Kanalisation, Härtefall\n– Zumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter Einrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder Einwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1;\nArt. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV).\n– Möglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. Juni 2020\n(EBVU 19.205)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Ausgangslage\n\nDer A-hof liegt ausserhalb Bauzonen. Seit Februar 2016 wird er viehlos betrieben. Die landwirtschaftliche Wohnliegenschaft hat eine Bruttogeschossfläche von 566,78 m2 und zählt 11 Zimmer.\nDas anfallende häusliche Abwasser wird gegenwärtig in der Jauchegrube gesammelt, dort mit der\nGülle aus der Biogasanlage B vermischt und später auf Äcker und Wiesen ausgetragen.\n\nBereits 2012 hat die Gemeinde das Waldhaus am Fusse des Sonnenbergs abwassertechnisch erschlossen und dabei die Leitungsführung der Sanierungsleitung und ihre Dimensionierung so gewählt, dass ein Anschluss des Landwirtschaftsbetriebs A-hof direkt auf dem Hofareal möglich ist.\n\nIm angefochtenen Entscheid verlangt der Gemeinderat den Anschluss des A-hofs an die Kanalisation. Er geht dabei von einer Anschlussgebühr von Fr. 42'729.– und geschätzten Baukosten von\nFr. 20'000.– aus. Da die Gesamtkosten aufs einzelne Zimmer umgerechnet Fr. 5'703.– ausmachen\nund die ungefähre Zumutbarkeitsschwelle von Fr. 7'500.– pro Zimmer nicht überschreiten, erachtet\ner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Anschlusspflicht als gegeben.\n\n4. Anschlusspflicht und Ausnahmen\n\n4.1\n\nDas Bundesrecht regelt die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisation folgendermassen\n(Art. 11 GSchG):\nArt. 11 Anschluss und Abnahmepflicht\n1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation\n\neingeleitet werden.\n2 Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:\n\na. Bauzonen;\nb. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);\nc. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar\nist.\nDie grundsätzliche Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen beruht nicht nur auf der\nÜberlegung der technischen Abwasserbeseitigung; sie soll auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und\nReinigungsanlagen sicherstellen (BGE 115 Ib 28, Erw. 2a; HANS W. STUTZ / JEANNETTE KEHRLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 11 N.\n16).\nDer Anschluss (im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG) gilt als zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Die Zumutbarkeit für den Anschluss\nist gegeben, wenn die Kosten dafür die Kosten für vergleichbare Anschlüsse innerhalb Bauzonen\nnicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 GSchV). Das Bundesgericht hat in einem Fall entschieden, dass unter Einrechnung sämtlicher anfallender Kosten, einschliesslich Anschlussgebühren, die Kosten von Fr. 6'800.– pro Zimmer oder Einwohnergleichwert (Zimmer eines Wohnhauses\nohne Küche, Bad und WC) für eine 120 m lange Leitung nicht übermässig sind (BGE 132 II 515).\nAus der kantonalen Gerichtspraxis lässt sich herauslesen, dass im Allgemeinen Anschlusskosten bis\nca. Fr. 7'500.– pro Zimmer noch als zumutbar angesehen werden können (vgl. HANS W. STUTZ /\nJEANNETTE KEHRLI, a.a.O., Art. 11 N. 13 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\n[VGE] III/65 vom 16. September 2009, Erw. 5.2.2; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR]\n1999, S. 464).\n\n4.2\n\nAusgenommen von der Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen sind einzig Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: So muss das Gebäude in der Landwirtschaftszone liegen oder innert fünf Jahren\nnach Erlass von Planungsmassnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, die Lagerkapazitäten für das verschmutzte Abwasser müssen ausreichen, und die Verwertung zusammen mit\nder Gülle muss auf eigener oder gepachteter Fläche erfolgen. Andere gesetzliche Ausnahmegründe\nbestehen nicht (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG sowie Art. 12 Abs. 3 GSchV).\n\n4.3\n\n"}