Die Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, BMV) bestimmt, dass der Ersatzbeitrag in der Baubewilligung festgesetzt wird und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten ist (Art. 6 Abs. 4 BMV). Entsprechend hat die Gemeinde den Ersatzbeitrag in der Baubewilligung definitiv festzusetzen und muss die Bezahlung (und nicht bloss die Sicherstellung) vor Baubeginn verlangen. Entscheid des Baudepartements vom 29.04.1998 in Sachen E.B., Erw. 3 und 4