Das Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG) vom 4. Oktober 1963 sieht vor, dass die Kantone vom Bauherrn für Zivilschutzbauten Sicherheitsleistungen bis zu 3 % der mutmasslichen Baukosten ohne Landerwerb verlangen können (Art. 13 Abs. 2 BMG). Von dieser Ermächtigung wurde in der kantonalen Ausführungsgesetzgebung kein Gebrauch gemacht. Die Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, BMV) bestimmt, dass der Ersatzbeitrag in der Baubewilligung festgesetzt wird und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten ist (Art. 6 Abs. 4 BMV).