Die Bestimmungen von § 34 Abs. 2 AR und von § 55 Abs. 1 WR dürfen deshalb nicht so ausgelegt werden, dass die Baubewilligung Zug um Zug gegen die entsprechende Bankgarantie ausgehändigt wird, da ansonsten der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Baubewilligung verletzt wird und er des Rechtsschutzes verlustig geht. Sie sind so zu verstehen, dass die (grundsätzliche) Pflicht zur Sicherstellung in der Baubewilligung zwar frühestens verfügt werden kann, die Sicherstellung selbst (beispielsweise durch Beibringen einer Bankgarantie, Überweisung auf ein Sperrkonto) aber erst "bei Baubeginn", bzw. höchstens kurz vorher, verlangt werden darf. "Bei Baubeginn" muss die Gebührenforderung mithin