Eine Sicherstellung gleichzeitig mit der Aushändigung der Bewilligung, Zug um Zug, könnte insbesondere bei Ausschöpfung des Instanzenweges und damit jahrelanger Bauverzögerung zu unbilligen Ergebnissen führen, indem das der Sicherstellung dienende Kapital für lange Zeit der Bewirtschaftung entzogen wäre. Auch eine Sicherstellung nach Eröffnung der Baubewilligung, jedoch irgendwann vor Baubeginn ist problematisch, da dem Bauherrn freigestellt ist, ob er die bewilligte Baute überhaupt realisieren will und er zudem zwei Jahre Zeit hat um mit den Bauarbeiten zu beginnen (§ 65 Abs. 1 BauG). Auch in diesem Fall wäre das der Sicherstellung dienende Kapital über längere Zeit blockiert.