Die Bestimmungen von § 34 Abs. 2 AR und von § 55 Abs. 1 WR können nicht so ausgelegt werden, dass die Sicherstellung gleichzeitig mit der Eröffnung der Baubewilligung, Zug um Zug, zu erfolgen hat. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung auszuhändigen, wenn die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen. Eine Sicherstellung gleichzeitig mit der Aushändigung der Bewilligung, Zug um Zug, könnte insbesondere bei Ausschöpfung des Instanzenweges und damit jahrelanger Bauverzögerung zu unbilligen Ergebnissen führen, indem das der Sicherstellung dienende Kapital für lange Zeit der Bewirtschaftung entzogen wäre.