Das AR sieht vor, dass der Gemeinderat "bei Erteilung der Baubewilligung" für einmalige Abgaben eine Vorauszahlung oder Sicherstellung (Bankgarantie, Sperrkonto, usw.) verlangen kann. Eine Vorauszahlung ist dabei "bei Baubeginn" zu entrichten (§ 34 Abs. 2 AR). Gemäss WR erhebt der Gemeinderat "bei Erteilung" der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung eine Vorauszahlung oder Sicherstellung (Bankgarantie, Sperrkonto, usw.) in der Höhe der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Eine Vorauszahlung ist bei Baubeginn zu entrichten (§ 55 Abs. 1 WR). Eine Sicherstellung des Bauwasserzinses ist hingegen nicht vorgesehen (§ 56 WR).