Wird dem Bauherrn die Baubewilligung, wie im vorliegenden Fall, gar nicht ausgehändigt, kann die Baubewilligung folgerichtig gar nicht in Rechtskraft erwachsen und die Baubewilligungsgebühren werden nicht fällig. c) Das Abwasserreglement (AR) und das Wasserreglement (WR) der Gemeinde W. wurden beide von der Gemeindeversammlung am 22. Mai 1996 beschlossen und vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrates am 12. Juni 1996 genehmigt.