b) Die rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde W. wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. November 1996 und vom Grossen Rat genehmigt am 25. März 1997. Gestützt auf § 53 Abs. 4 der BNO beschloss die Gemeindeversammlung am 29. November 1996 ein Gebührenreglement in Bausachen. Das Gebührenreglement sieht vor, dass die Gebühren mit Rechtskraft des gemeinderätlichen Entscheides zur Zahlung fällig werden, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird (§ 1 Abs. 2). Eine Sicherstellungspflicht ist weder in der Bauordnung noch im Gebührenreglement vorgesehen.