4. a) Der Gemeinderat verlangte in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 1998 die Sicherstellung aller in der noch nicht verfügten und zugestellten Baubewilligung vom 6. Januar 1998 mutmasslich zu erhebenden Gebühren und Abgaben gestützt auf § 34 Abs. 2 des Abwasserreglementes und § 55 Abs. 1 des Wasserreglementes. Bezüglich der Sicherstellungspflicht und deren Zeitpunkt ist jedoch zwischen den verschiedenen Arten der zu erhebenden Gebühren und Abgaben zu unterscheiden. Im einzelnen beabsichtigt der Gemeinderat im Baubewilligungsentwurf vom 6. Januar 1998, vom Beschwerdeführer folgende Gebühren zu verlangen: