19 Abs. 2 Satz 1 RPG). Dies lässt sich durch eine Sicherstellungspflicht vermeiden (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. Februar 1986 in Sachen B.R. gegen die Gemeinde O.). Es ist deshalb nicht zu verkennen, dass für die Gemeinden ein Bedürfnis nach Sicherstellung von Gebühren und Abgaben besteht. Diesem Bedürfnis tragen die einzelnen Gebühren- und Abgabenreglemente der Gemeinde W. Rechnung. Dem Sinn und Zweck der Sicherstellung genügt es jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, wenn diese "bei Baubeginn" erfolgt. Zur Durchsetzung der Sicherstellungspflicht kann die Gemeinde gegebenenfalls auf das Mittel der Baueinstellung zurückgreifen (§ 159 BauG).