c) Die Sicherstellung ist eine blosse Nebenpflicht. Sie setzt eine materiell-rechtliche Hauptpflicht und ein entsprechendes Bedürfnis zur finanziellen Sicherstellung voraus, wie sich am gesetzlichen Beispiel der Parkplatzerstellungspflicht zeigen lässt (§ 55 BauG). Wer sich anschickt zu überbauen, muss eben die damit verbundenen Erschliessungsanforderungen erfüllen [Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); § 32 BauG]. Diese kosten Geld. Wird gar nicht, oder nicht ordnungsgemäss erschlossen, kann die Gemeinde unter Umständen gehalten werden, selber in die Lücke zu springen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG).