Das Baugesuchsverfahren ist nicht abgeschlossen worden und dem Bauherrn gegenüber ist keine anfechtbare Verfügung ergangen, auf die er Anspruch hat. Es ist dem Bauherrn demzufolge auch nicht möglich, gegen die Baubewilligung und deren Auflagen, inklusive Gebühren und deren Sicherstellung, ein Rechtsmittel zu ergreifen und diese anzufechten. Dem Bauherrn ist der Rechtsweg abgeschnitten. Folgerichtig kann die Baubewilligung auch nicht in Rechtskraft erwachsen.