Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die Baubewilligung nicht aus baupolizeilichen Gründen verweigert, sondern wegen der nicht gleichzeitig mit der Aushändigung der Bewilligung, Zug um Zug, erfolgten Sicherstellung. Wird dem Bauherrn jedoch die Baubewilligung, obwohl keine bau- und planungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung hat, nicht ausgehändigt, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Das Baugesuchsverfahren ist nicht abgeschlossen worden und dem Bauherrn gegenüber ist keine anfechtbare Verfügung ergangen, auf die er Anspruch hat.