Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen. Die Bewilligung muss erteilt werden, es besteht ein Rechtsanspruch auf sie, wenn alle Voraussetzungen ihrer Gutheissung gegeben sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, zweite Auflage, Aarau 1985, N 5 zu § 152, mit weiteren Hinweisen).