Auszugehen ist dabei vom angefochtenen Entscheid des Gemeinderates W. vom 3. März 1998, in welchem dem Beschwerdeführer die Aushändigung einer vom Gemeinderat grundsätzlich beschlossenen, aber noch nicht unterzeichneten Baubewilligung vom 6. Januar 1998 bezüglich 4 Reiheneinfamilienhäusern mit 2 angebauten Garagen auf Parzelle Nr. 137 in W. verweigert wurde, wenn nicht gleichzeitig, Zug um Zug, mit der Aushändigung der Baubewilligung eine Sicherstellung (Bankgarantie; Sperrkonto) für die Bau- und Anschlussgebühren im Betrage von Fr. 100'000.- vorgelegt werde. Zu beurteilen ist somit nicht die vorerst zurückbehaltene Baubewilligung vom 6. Januar 1998, sondern die Verfügung vom 3. März 1998.