Wie Herrn B. bereits zu früherem Zeitpunkt durch die Gemeindekanzlei eröffnet wurde, wird bestätigt, dass die beizubringende Sicherstellung an folgende Bedingungen geknüpft ist: - die Rechnungsbeträge müssen ohne Zustimmung des Pflichtigen durch die Gemeinde W. selbständig abrufbar sein; - die Sicherstellung muss unwiderruflich sein und bis zur vollständigen Bezahlung Gültigkeit haben. (...)" Gegen diesen Beschluss erhob E.B. am 6. März 1998 beim Baudepartement Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Gemeinderates W. vom 3. März 1998 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.