{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-04-29", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Anschlussgeb-hren--G_1998-04-29.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-04-29-anschlussgebuehren-gebuehren-allgemein.pdf", "Checksum": "654a32b276e24a07d7f15322d04815b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Anschlussgebühren, Gebühren allgemein"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitsleistung: Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. 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März 1998 fasste der Gemeinderat W. folgenden Beschluss:\n\n\"Damit der Gemeinderat die Baubewilligung Nr. 892 erteilen kann, müssen die mutmasslichen Bau- und\nAnschlussgebühren in der Höhe von Fr. 100'000.-- gestützt auf § 34 Abs. 2 Abwasserreglement bzw. § 55 Abs. 1\nWasserreglement - bei Erteilung der Baubewilligung sichergestellt sein. Sobald die Sicherstellung (Bankgarantie,\nSperrkonto) dem Gemeinderat vorliegt, wird die Baubewilligung im gleichen Zuge ausgehändigt (Zug um Zug).\nAndernfalls bleibt das Baugesuch Nr. 892 bis auf weiteres sistiert.\n\nWie Herrn B. bereits zu früherem Zeitpunkt durch die Gemeindekanzlei eröffnet wurde, wird bestätigt, dass die\nbeizubringende Sicherstellung an folgende Bedingungen geknüpft ist:\n- die Rechnungsbeträge müssen ohne Zustimmung des Pflichtigen durch die Gemeinde W. selbständig abrufbar sein;\n- die Sicherstellung muss unwiderruflich sein und bis zur vollständigen Bezahlung Gültigkeit haben. (...)\"\n\nGegen diesen Beschluss erhob E.B. am 6. März 1998 beim Baudepartement Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss\ndes Gemeinderates W. vom 3. März 1998 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu\nentziehen.\n\nAus den Erwägungen\n3. a)\nVorab ist klarzustellen, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auszugehen ist dabei vom angefochtenen\nEntscheid des Gemeinderates W. vom 3. März 1998, in welchem dem Beschwerdeführer die Aushändigung einer vom\nGemeinderat grundsätzlich beschlossenen, aber noch nicht unterzeichneten Baubewilligung vom 6. Januar 1998\nbezüglich 4 Reiheneinfamilienhäusern mit 2 angebauten Garagen auf Parzelle Nr. 137 in W. verweigert wurde, wenn nicht\ngleichzeitig, Zug um Zug, mit der Aushändigung der Baubewilligung eine Sicherstellung (Bankgarantie; Sperrkonto) für\ndie Bau- und Anschlussgebühren im Betrage von Fr. 100'000.- vorgelegt werde. Zu beurteilen ist somit nicht die vorerst\nzurückbehaltene Baubewilligung vom 6. Januar 1998, sondern die Verfügung vom 3. März 1998.\n\nb)\nDie Baubewilligungsbehörde hat in der Regel im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens lediglich zu prüfen, ob einem\nBauvorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen (AGVE 1992 S. 305). Die Baubewilligung stellt eine\nsogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen. Die Bewilligung muss\nerteilt werden, es besteht ein Rechtsanspruch auf sie, wenn alle Voraussetzungen ihrer Gutheissung gegeben sind (Erich\nZimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, zweite Auflage, Aarau 1985, N 5 zu § 152, mit weiteren\nHinweisen).\n\nDas Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder\nVerwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden\nverpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch des Bürgers auf Behandlung\nseines Begehrens besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich\n1993, Rdnr 435).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die Baubewilligung nicht aus baupolizeilichen Gründen verweigert, sondern\nwegen der nicht gleichzeitig mit der Aushändigung der Bewilligung, Zug um Zug, erfolgten Sicherstellung. Wird dem\nBauherrn jedoch die Baubewilligung, obwohl keine bau- und planungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und der\nBauherr einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung hat, nicht ausgehändigt, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Das\nBaugesuchsverfahren ist nicht abgeschlossen worden und dem Bauherrn gegenüber ist keine anfechtbare Verfügung\nergangen, auf die er Anspruch hat. Es ist dem Bauherrn demzufolge auch nicht möglich, gegen die Baubewilligung und\nderen Auflagen, inklusive Gebühren und deren Sicherstellung, ein Rechtsmittel zu ergreifen und diese anzufechten. Dem\nBauherrn ist der Rechtsweg abgeschnitten. Folgerichtig kann die Baubewilligung auch nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\nc)\nDie Sicherstellung ist eine blosse Nebenpflicht. Sie setzt eine materiell-rechtliche Hauptpflicht und ein entsprechendes\nBedürfnis zur finanziellen Sicherstellung voraus, wie sich am gesetzlichen Beispiel der Parkplatzerstellungspflicht zeigen\nlässt (§ 55 BauG). Wer sich anschickt zu überbauen, muss eben die damit verbundenen Erschliessungsanforderungen\nerfüllen [Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); § 32 BauG]. Diese kosten Geld.\nWird gar nicht, oder nicht ordnungsgemäss erschlossen, kann die Gemeinde unter Umständen gehalten werden, selber\nin die Lücke zu springen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG). Dies lässt sich durch eine Sicherstellungspflicht vermeiden\n(Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. Februar 1986 in Sachen B.R. gegen die Gemeinde O.). Es ist deshalb nicht zu\nverkennen, dass für die Gemeinden ein Bedürfnis nach Sicherstellung von Gebühren und Abgaben besteht.\n\nDiesem Bedürfnis tragen die einzelnen Gebühren- und Abgabenreglemente der Gemeinde W. Rechnung. Dem Sinn und\nZweck der Sicherstellung genügt es jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, wenn diese \"bei Baubeginn\" erfolgt. Zur\nDurchsetzung der Sicherstellungspflicht kann die Gemeinde gegebenenfalls auf das Mittel der Baueinstellung\nzurückgreifen (§ 159 BauG).\n\n"}