Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 9'900.–. Weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (kein Augenschein), ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. § 2 i.V.m. analog § 6 Abs. 1 AnwT). Da die Gemeinde entschädigungsberechtigt ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein weiterer Abzug von 20 % (AGVE 2011 S. 247 f.). Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 6'400.–. Stichwörter: Parteientschädigung; Planungszone