Für die Höhe der Parteientschädigung massgebend ist der Anwaltstarif. Diesem zufolge bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Streitwert (vgl. § 8a i.V. mit § 4 AnwT). Im vorliegenden Fall ist bei der Berechnung des Streitwertes vom streitbetroffenen Grundstück auszugehen, welches wegen der angefochtenen Planungszone während (max.) 5 Jahren nicht in der von den Beschwerdeführenden beabsichtigten Art überbaut bzw. genutzt werden kann. Das Grundstück weist eine Fläche von rund 100 Aren auf. Ausgehend von einem Quadratmeterpreis für Gewerbeland von (geschätzten) Fr. 300.– ergibt dies einen approximativen Wert von Fr. 3'000'000.–.