6 von 7 gen die Beschwerdeführenden vollständig, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben sie der Gemeinde A. die ihr durch den Beizug eines Rechtsvertreters entstandenen Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).