Was das Begehren der Beschwerdeführenden, die übrigen Arbeitszonen im Gemeindegebiet seien ebenfalls in die Planungszone aufzunehmen, anbelangt, fehlt es ihnen bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ist doch nicht ersichtlich, worin ihr praktischer Nutzen besteht, würde ihr Begehren gutgeheissen resp. inwiefern sie benachteiligt sind, wenn die anderen Arbeitszonen nicht der Planungszone zugewiesen würden. Selbst wenn aber auf das Begehren eingetreten werden müsste, wäre dieses abzuweisen. Einerseits ist es Sache der Gemeinde, den Perimeter einer Planungszone in einem Gebiet festzulegen, soweit dieser sachlich vertretbar ist (was hier zutrifft).