Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführenden diesen Punkt nicht explizit in Frage stellen, ist festzuhalten, dass sich die Massnahme nicht nur für die Erreichung des Ziels, die Planungsfreiheit der Behörden bei der Ausgestaltung ihrer Nutzungsordnungsbestimmungen zu gewährleisten, eignet, sondern in casu auch erforderlich ist, um diesem Ziel zum Durchbruch zu verhelfen. Der Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei der Festlegung der Bauvorschriften kommt zudem gegenüber privaten Interessen grosses Gewicht zu, weshalb sich die entsprechende Massnahme zur Sicherung dieser Entscheidungsfreiheit ohne Weiteres rechtfertigt.