Insgesamt ergibt die lediglich summarische Prüfung der vorgesehenen Planänderung, dass diese nicht gegen übergeordnetes Recht oder Planungsgrundsätze verstösst. … Das Planungsbedürfnis und die darauf beruhende Planungsabsicht der Behörden sind vorliegend gegeben, weshalb ein öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme zweifellos zu bejahen ist. 4.9