Die obigen Ausführungen zeigen, dass quasi während der laufenden Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde A. eine neue Richtplanvorlage bezüglich mittelgrosser Verkaufsnutzungen geschaffen wurde. Der Wortlaut von § 10 Abs. 2 BNO berücksichtigte zwar bereits die neuen Vorgaben, dies aber nur rudimentär hinsichtlich Grundlage und Ausmass der Nutzung. Dass eine präzisere Ausgestaltung von richtplankonformen BNO-Vorschriften, vor allem was die örtlich präzise Abgrenzung, die