chen Zentren einer ausdrücklichen Bezeichnung in der Nutzungsplanung bedürfen. Da A. ein ländliches Zentrum darstelle und in den Arbeitszonen verschiedene Verkaufsnutzungen existierten, würden diese Standorte gemäss der neuen Regelung einer Grundlage im Nutzungsplan bedürfen. Explizit erging seitens der kantonalen Abteilung weiter der Vorschlag zur Aufnahme des strittigen Wortlauts von § 10 Abs. 2 in die neue BNO, dem die Gemeinde entsprechend nachkam (vgl. Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. November 2010). In der Folge beschloss der Grosse Rat am 20. September 2011 die Gesamtrevision des kantonalen Richtplans (RP 11).