Die Anpassung der BNO ist vorliegend aber auch vor dem Hintergrund von Art. 21 Abs. 2 RPG nicht unzulässig. Nach dieser Bestimmung bedarf es zur Änderung eines Plans der erheblichen Änderung der Verhältnisse. Diese können tatsächlicher (wie z. B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) oder rechtlicher Art sein (z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung; vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 15). Aus den Akten ergibt sich dazu was folgt: