1A. 193/2001). Mit Blick auf die vorgesehene BNO-Änderung handelt es sich im konkreten Fall um eine im Vergleich zum gesamten Planungswerk – insbesondere vom Ausmass her – eher geringe Anpassung, bezieht sie sich doch nur auf die Arbeitszone A und das Gebiet G. Auch inhaltlich wird keine vollkommen andere Bestimmung geschaffen oder eine neue Nutzung definiert. Vielmehr wird einzig eine Präzisierung und Vervollständigung der bestehenden Norm vorgenommen, damit dem Willen des kommunalen Planungsträgers Rechnung getragen und Fehlinterpre-