Ergänzend hält der Gemeinderat fest, die Formulierung von § 10 Abs. 2 BNO sei bei der Gesamtrevision im Jahr 2010 nach Vorgabe des Kantons (Abteilung Raumentwicklung BVU) in die BNO aufgenommen worden, kurz nachdem der Grosse Rat die Revision des massgebenden Richtplankapitels beschlossen habe. Über die Umsetzung dieses Richtplankapitels seien innerhalb der Verwaltung noch viele Fragen offen gewesen, die erst heute mit den genannten Empfehlungen geklärt würden. Auch die Muster-BNO enthalte neue Formulierungsvorschläge, die zeigten, dass eine örtliche Abgrenzung und Verteilungsregeln notwendig seien, dies insbesondere dann, wenn bereits Betriebe bestehen würden.