Der Gemeinderat beabsichtigt die Neufassung von § 10 Abs. 2 BNO, wie erwähnt, insofern, als Präzisierungen hinsichtlich Gebietsabgrenzung und Verkaufsflächen erfolgen sowie Verteilungsregeln aufgestellt werden sollen. Insbesondere ist eine Anpassung entsprechend den kantonalen Empfehlungen zur Umsetzung des Richtplankapitels S 3.1 für mittelgrosse Verkaufsnutzungen vom Januar 2013 sowie der kantonalen Muster-BNO (Stand März 2012) geplant. Ein definitiver Entwurf der neuen Bestimmung liegt allerdings gegenwärtig noch nicht vor.