3d). Für das öffentliche Interesse an einer Planungszone genügt somit, dass die mit der Planungszone zu sichernden Revisionsziele nicht mit den Bestimmungen und Planungszielen des Raumplanungsrechts offensichtlich unvereinbar oder die Zielvorstellungen der Planungsträger zum vorneherein unzulässig sind (Erw. 4.3, 4.6 und 4.7). 4.8.2