Zwar ist es, wie die Beschwerdeführenden einwenden, durchaus richtig, dass sich ein Bauherr bei der Ausarbeitung eines Baugesuchs – schon wegen des Planungsaufwands – auf die geltenden Bestimmungen verlassen können muss. Im konkreten Fall wurde jedoch seitens der Beschwerdeführenden lediglich ein Vorentscheidgesuch (§ 62 BauG) beim Gemeinderat eingereicht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Planungsaufwand der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den Kosten, die mit der Ausarbeitung eines vollständigen Baugesuchs einhergehen würden, eher tief hielt. Dem öffentlichen Interesse an der Planänderung kommt demgegenüber erhöhtes Gewicht zu.