Da die Planungszone mittels Einsprache ohnehin nochmals der verfügenden Behörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 3 BauG), erschiene dies übertrieben formalistisch (vgl. wiederum VGE IV/78 vom 10. Dezember 2010). Im Weiteren steht der fraglichen Zone auch nicht entgegen, dass das Vorentscheidgesuch (der Beschwerdeführenden) die Planungsabsicht der Gemeinde im konkreten Fall quasi ausgelöst hat. Zwar ist es, wie die Beschwerdeführenden einwenden, durchaus richtig, dass sich ein Bauherr bei der Ausarbeitung eines Baugesuchs – schon wegen des Planungsaufwands – auf die geltenden Bestimmungen verlassen können muss.