Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass sich die Planungsabsicht erst mit (und nicht bereits vor) dem Erlass der Planungszone verfestigt haben muss. Zwar bildet sie Voraussetzung für die Anordnung der Planungszone. Dass ein entsprechender Beschluss zeitlich vor deren Erlass ergehen müsste, ergibt sich aber weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. auch RUCH, a.a.O. Art. 27 N 27). Da die Planungszone mittels Einsprache ohnehin nochmals der verfügenden Behörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 3 BauG), erschiene dies übertrieben formalistisch (vgl. wiederum VGE IV/78 vom 10. Dezember 2010).