2 von 7 nungsrevision 2010/2011 – eine Reihe von Ungereimtheiten sowie eine Lücke enthält. Im Wesentlichen stellten sich Fragen nach der Gebietsabgrenzung (welche Arbeitszonen sind gemeint), der Auslegung einzelner Begriffe/Formulierungen, der Anwendbarkeit des kantonalen Richtplantextes 2 2 (Kapitel S 3.1) und insbesondere nach der Zuteilung der Verkaufsfläche von 500 m resp. 3000 m auf die verschiedenen Gebiete.