Wie erwähnt sind in den Arbeitszonen A der Gemeinde A. mit Ausnahme nachstehender Gebiete 2 Verkaufsgeschäfte über 500 m nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse 2 erschlossenen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m Verkaufsfläche zulässig (vgl. § 10 Abs. 2 BNO).