Das öffentliche Interesse an einer Planungszone liegt in ihrem Zweck begründet. Die Planungszone ist, wie erwähnt, ein Sicherungsmittel, um die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden bei der beabsichtigten Nutzungsplanung auch in tatsächlicher Hinsicht zu erhalten. Mit der Sperrwirkung der Planungszone soll ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte. Die Planungszone hat daher einerseits auf einem im öffentlichen Interesse liegenden Erlass- oder Anpassungsbedürfnis einer Nutzungsplanung zu beruhen und andererseits auf einer darauf gründenden Planungsabsicht an einer sachlich zulässigen Planung (RUCH, a.a.O., Art. 27 N 25 ff.;