"Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen 2 Industrie- und Hauptstrasse sind insgesamt maximal 3'000 m Verkaufsfläche zulässig." … 4.3